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   OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88   

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OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88 (https://dejure.org/1989,17009)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.08.1989 - 2 U 152/88 (https://dejure.org/1989,17009)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24. August 1989 - 2 U 152/88 (https://dejure.org/1989,17009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Neufestsetzung der Höhe des Erbbauzinses; Auslegung der Wertsicherungsklausel; Billigkeit bei Erhöhung des Erbbauzinses nach Maßgabe der Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes; Berücksichtigung des Nutzungswertes des Erbbaugrundstücks im Rahmen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.10.1972 - V ZR 196/71

    Anfängliche Bemessung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung durch die

    Auszug aus OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88
    Zwar wollen die Vertragsparteien mit einer Wertsicherungsklausel auch im Falle der Verwendung des Begriffs der Neufestsetzung (statt des Begriffs der Änderung) im allgemeinen nur die Anpassung des vereinbarten Erbbauzinses an eingetretene Veränderungen und nicht etwa die Festsetzung desselben auf einer völlig neuen Bewertungsgrundlage ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1972 - V ZR 196/71 = WM 1973, 42; Urteil vom 30.03.1979 - V ZR 150/77 = NJW 1979, 1543, 1545 [BGH 30.03.1979 - V ZR 150/77] unter II 2 b).

    Eine solche Fassung der Klausel spricht vielmehr dafür, daß die Anpassung des Erbbauzinses an die Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils insoweit ermöglicht werden soll, wie diese den bisherigen Erbbauzins als nicht mehr angemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, WM 1973, 42 und NJW 1979, 1543, 1545 [BGH 30.03.1979 - V ZR 150/77] unter II 2 b).

    Dies hat zur Folge, daß auf die erhobene Klage auf Feststellung bzw. Zahlung des erhöhten Erbbauzinses die Bestimmung der Erbbauzinserhöhung gemäß § 315 Abs. 3 BGB im Rahmen der Entscheidung über die Klage durch das Gericht zu erfolgen hat (vgl. BGHZ 41, 279 [BGH 02.04.1964 - KZR 10/62] = NJW 1964, 1617, 1620 [BGH 02.04.1964 - KZR 10/62]; WM 1973, 42).

    Die Anpassung des Erbbauzinses an die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse soll der Wiederherstellung des beim Vertragsschluß vorhandenen, von den Parteien für ausgeglichen gehaltenen Wertverhältnisses von Leistung und Gegenleistung dienen (vgl. BGH, WM 1973, 42, 43).

    Die von der Beklagten geltend gemachte, durch die Sehienenbindungsvereinbarung einerseits und die Verringerung des für den Schienenweg geeigneten Frachtaufkommens andererseits bewirkte Minderung des bei Abschluß der Verträge von 1971 vorausgesetzten gesteigerten Nutzungswertes des Erbbaugrundstücks ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB ebenso mitzuberücksichtigen, wie umgekehrt eine Steigerung des Nutzungswertes nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH, WM 1973, 42, 44 Ziffer 5).

  • BGH, 30.03.1979 - V ZR 150/77

    Klage bei Schiedsgutachtervereinbarung

    Auszug aus OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88
    Zwar wollen die Vertragsparteien mit einer Wertsicherungsklausel auch im Falle der Verwendung des Begriffs der Neufestsetzung (statt des Begriffs der Änderung) im allgemeinen nur die Anpassung des vereinbarten Erbbauzinses an eingetretene Veränderungen und nicht etwa die Festsetzung desselben auf einer völlig neuen Bewertungsgrundlage ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1972 - V ZR 196/71 = WM 1973, 42; Urteil vom 30.03.1979 - V ZR 150/77 = NJW 1979, 1543, 1545 [BGH 30.03.1979 - V ZR 150/77] unter II 2 b).

    Eine solche Fassung der Klausel spricht vielmehr dafür, daß die Anpassung des Erbbauzinses an die Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils insoweit ermöglicht werden soll, wie diese den bisherigen Erbbauzins als nicht mehr angemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, WM 1973, 42 und NJW 1979, 1543, 1545 [BGH 30.03.1979 - V ZR 150/77] unter II 2 b).

    Deshalb ist bei der Anpassung des Erbbauzinses für Erbbaurechte an gewerblich genutzten Grundstücken an die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Entwicklung der Bodenwerte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB in der Regel mitzuberücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1979, 1543, 1545 [BGH 30.03.1979 - V ZR 150/77] li. Sp. unter III b; NJW 1975, 211, 212 [BGH 15.11.1974 - V ZR 63/73] zu Ziffer 5).

  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung eines Erbbauzinses - Haftung für das Risiko einer

    Auszug aus OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88
    Die von der Klägerin für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.1982 (V ZR 31/81 = WM 1982, 765, 766 = NJW 1982, 2382) betrifft Erbbaurechte, aufgrund deren ein Bauwerk errichtet wurde, das Wohnzwecken diente.

    Insoweit schließt § 9 a Abs. 1 Satz 3 der Erbbaurechtsverordnung die Berücksichtigung von Änderungen der Grundstückswertverhältnisse als Rechtfertigung für die Erhöhung des Erbbauzinses ausdrücklich aus, wobei streitig ist, ob dies im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut auch für die Berücksichtigung negativer Grundstückswertverhältnisse gilt (so insbesondere der BGH, NJW 1979, 1546 und NJW 1982, 2382, 2384) [BGH 30.04.1982 - V ZR 31/81] oder ob nach dem Sinn der Vorschrift, die oft ungesunden Bodenwertsteigerungen von der Berücksichtigung auszuschließen, eine Beeinträchtigung des Bodenwertes der Erbbauzinserhöhung entgegen gehalten werden kann (so Uibel, NJW 1983, 211; Palandt/Bassenge, a.a.O., Erbbau.RVO, § 9 a Anm. 2 a).

  • BGH, 20.10.1972 - V ZR 137/71

    Tenor oder Begründung eines Urteils als maßgebend für eine Revisionszulassung -

    Auszug aus OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88
    Schließlich folgt auch nicht daraus, daß die Indexänderung den Anspruch auf Neufestsetzung begründet, daß die damit bezweckte Anpassung des Erbbauzinses an die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verträge) umfangmäßig ausschließlich nach Maßgabe der Indexänderung erfolgen muß (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1967 - V ZR 105/65 = WM 1967, 1220; Urteil vom 20.10.1972 - V ZR 137/71 = WM 1973, 102 = NJW 1973, 142).

    Dann aber sind bei der Bestimmung des Ausmasses der Anpassung je nach den Umständen auch noch andere Faktoren berücksichtigungsfähig als nur die die wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vereinbarungsgemäß indizierende Änderung eines bestimmten Lebenshaltungskostenindexes (vgl. BGH, WM 1967, 1220 und WM 1973, 102 = NJW 1973, 142; Mattern, WM 1973, 671).

  • BGH, 10.11.1967 - V ZR 105/65

    Begriff der"grundlegenden Veränderungen der "Wirtschaftsverhältnisse" -

    Auszug aus OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88
    Schließlich folgt auch nicht daraus, daß die Indexänderung den Anspruch auf Neufestsetzung begründet, daß die damit bezweckte Anpassung des Erbbauzinses an die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verträge) umfangmäßig ausschließlich nach Maßgabe der Indexänderung erfolgen muß (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1967 - V ZR 105/65 = WM 1967, 1220; Urteil vom 20.10.1972 - V ZR 137/71 = WM 1973, 102 = NJW 1973, 142).

    Dann aber sind bei der Bestimmung des Ausmasses der Anpassung je nach den Umständen auch noch andere Faktoren berücksichtigungsfähig als nur die die wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vereinbarungsgemäß indizierende Änderung eines bestimmten Lebenshaltungskostenindexes (vgl. BGH, WM 1967, 1220 und WM 1973, 102 = NJW 1973, 142; Mattern, WM 1973, 671).

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88
    Abgesehen davon, daß es im Hinblick auf die Beweislast der Klägerin für die Billigkeit der von ihr beanspruchten Erbbauzinsänderung Sache der Klägerin ist, die Glaubhaftigkeit der detaillierten Darstellung der Beklagten über die Verringerung ihres Lagergut- und Frachtaufkommens nach 1979 zu erschüttern (vgl. BGHZ 97, 220 [BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84] = NJW 1986, 1803, 1805 [BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84] ; BGH NJW 1969, 1809 und NJW 1981, 571), ist das Bestreiten der Klägerin für den Fall seiner Erheblichkeit gemäß §§ 296 Abs. 1, 527, 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil es zumindest schon in der Berufungsbegründung hätte nachgeholt werden müssen und weil im Falle der Berücksichtigung desselben der Beklagten zumindest Gelegenheit gegeben werden müßte, ihr Vorbringen durch konkrete Vergleichszahlen über die Warendurchsätze bis 1979 und danach zu ergänzen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, soweit es nicht durch die seit 1983 geleisteten Ausgleichszahlungen schon bewiesen ist.
  • BGH, 20.10.1980 - II ZR 190/79

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sparkasse Sicherungsgrundschulden

    Auszug aus OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88
    Abgesehen davon, daß es im Hinblick auf die Beweislast der Klägerin für die Billigkeit der von ihr beanspruchten Erbbauzinsänderung Sache der Klägerin ist, die Glaubhaftigkeit der detaillierten Darstellung der Beklagten über die Verringerung ihres Lagergut- und Frachtaufkommens nach 1979 zu erschüttern (vgl. BGHZ 97, 220 [BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84] = NJW 1986, 1803, 1805 [BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84] ; BGH NJW 1969, 1809 und NJW 1981, 571), ist das Bestreiten der Klägerin für den Fall seiner Erheblichkeit gemäß §§ 296 Abs. 1, 527, 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil es zumindest schon in der Berufungsbegründung hätte nachgeholt werden müssen und weil im Falle der Berücksichtigung desselben der Beklagten zumindest Gelegenheit gegeben werden müßte, ihr Vorbringen durch konkrete Vergleichszahlen über die Warendurchsätze bis 1979 und danach zu ergänzen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, soweit es nicht durch die seit 1983 geleisteten Ausgleichszahlungen schon bewiesen ist.
  • BGH, 30.06.1969 - VII ZR 170/67

    Beweislast für die Billigkeit einer Leistungsbestimmung

    Auszug aus OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88
    Abgesehen davon, daß es im Hinblick auf die Beweislast der Klägerin für die Billigkeit der von ihr beanspruchten Erbbauzinsänderung Sache der Klägerin ist, die Glaubhaftigkeit der detaillierten Darstellung der Beklagten über die Verringerung ihres Lagergut- und Frachtaufkommens nach 1979 zu erschüttern (vgl. BGHZ 97, 220 [BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84] = NJW 1986, 1803, 1805 [BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84] ; BGH NJW 1969, 1809 und NJW 1981, 571), ist das Bestreiten der Klägerin für den Fall seiner Erheblichkeit gemäß §§ 296 Abs. 1, 527, 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil es zumindest schon in der Berufungsbegründung hätte nachgeholt werden müssen und weil im Falle der Berücksichtigung desselben der Beklagten zumindest Gelegenheit gegeben werden müßte, ihr Vorbringen durch konkrete Vergleichszahlen über die Warendurchsätze bis 1979 und danach zu ergänzen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, soweit es nicht durch die seit 1983 geleisteten Ausgleichszahlungen schon bewiesen ist.
  • BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62

    Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs;

    Auszug aus OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88
    Dies hat zur Folge, daß auf die erhobene Klage auf Feststellung bzw. Zahlung des erhöhten Erbbauzinses die Bestimmung der Erbbauzinserhöhung gemäß § 315 Abs. 3 BGB im Rahmen der Entscheidung über die Klage durch das Gericht zu erfolgen hat (vgl. BGHZ 41, 279 [BGH 02.04.1964 - KZR 10/62] = NJW 1964, 1617, 1620 [BGH 02.04.1964 - KZR 10/62]; WM 1973, 42).
  • BGH, 15.12.1978 - V ZR 70/77

    Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88
    Insoweit schließt § 9 a Abs. 1 Satz 3 der Erbbaurechtsverordnung die Berücksichtigung von Änderungen der Grundstückswertverhältnisse als Rechtfertigung für die Erhöhung des Erbbauzinses ausdrücklich aus, wobei streitig ist, ob dies im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut auch für die Berücksichtigung negativer Grundstückswertverhältnisse gilt (so insbesondere der BGH, NJW 1979, 1546 und NJW 1982, 2382, 2384) [BGH 30.04.1982 - V ZR 31/81] oder ob nach dem Sinn der Vorschrift, die oft ungesunden Bodenwertsteigerungen von der Berücksichtigung auszuschließen, eine Beeinträchtigung des Bodenwertes der Erbbauzinserhöhung entgegen gehalten werden kann (so Uibel, NJW 1983, 211; Palandt/Bassenge, a.a.O., Erbbau.RVO, § 9 a Anm. 2 a).
  • BGH, 15.11.1974 - V ZR 63/73
  • BGH, 30.09.1970 - V ZR 39/70

    Wertsicherungsklauseln

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